Birkenstock-Sandalen sind keine Werke der angewandten Kunst

Karlsruhe (Reuters) – Birkenstock-Sandalen gelten nicht als Kunst und genießen folglich keinen Urheberrechtsschutz.

Dieses Urteil verkündete am Donnerstag der Bundesgerichtshof und wies damit eine Klage gegen Nachahmer ab. Die Konkurrenzprodukte müssen nicht vom Markt genommen werden. “Die Ansprüche sind unbegründet, weil es keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind”, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in Karlsruhe.

Konkret ging es um die Modelle Madrid, Arizona, Boston und Gizeh. Für diese wollte das Unternehmen, das 2021 mehrheitlich an die amerikanisch-französische Beteiligungsgesellschaft L Catterton verkauft wurde, Urheberschutz erreichen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass Urheberschutz noch 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers gilt. Designschutz endet dagegen nach 25 Jahren. Da der Schuhmacher Karl Birkenstock, Jahrgang 1936, lebt und seine ersten Modelle in den 70er Jahren schuf, hätte der Schutz vor Nachahmern nur erreicht werden können, wenn die Sandalen als Werke der angewandten Kunst eingestuft werden. Designschutz war dagegen für die frühen Modelle abgelaufen.

Der juristische Unterschied zwischen Design und Kunst besteht darin, dass sich Design aus Form, Material und Erscheinungsbild ergibt und eine Gebrauchsfunktion erfüllt. Bei Werken der angewandten Kunst muss die individuelle künstlerische Kreativität erkennbar sein, und die Gestaltung muss über die Funktionalität hinausgehen.

Birkenstock-Anwalt Konstantin Wegner sagte nach dem Richterspruch, die Sandalen hätten ein “ikonisches Design” und kündigte weitere Verfahren an. In diesen Verfahren wolle man noch Argumente nachlegen. Einzelheiten nannte er zunächst nicht.

Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte im Januar 2024 verneint, dass es sich bei den Birkenstock-Sandalen um Werke der angewandten Kunst handelt. Das entschied nun auch der BGH als höchste Instanz für Zivilstreitigkeiten. Damit wurde die Revision von Birkenstock gegen die Urteile des OLG Köln zurückgewiesen.

(Bericht von Ursula Knapp, redigiert von Thomas Seythal)

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