Karlsruhe (Reuters) – Das Bundesverfassungsgericht hat der heimlichen Durchsuchung von Handys und Computern durch die Strafverfolgungsbehörden Grenzen gesetzt.
Nach der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung sind heimliche Überwachungsmaßnahmen durch das Aufspielen einer Software, sogenannter Trojaner, nur zur Aufklärung gravierender Straftaten möglich. Die heimliche Durchsuchung gespeicherter Daten sei dagegen unverhältnismäßig, wenn es um die Aufklärung von Straftaten gehe, für die “lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger” vorgesehen ist, heißt es in dem Beschluss des Ersten Senats.
Im Jahr 2017 hatte es eine Änderung in der Strafprozessordnung gegeben, die die Anordnung der heimlichen Telefonüberwachung und Online-Durchsuchung erweiterte. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde einer Bürgerrechtsorganisation war jetzt allerdings nur teilweise erfolgreich. Denn mit der Entscheidung hat das Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2018 vollständig Bestand. Der Erste Senat wies die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, teilweise auch als unzulässig, zurück. (AZ: 1 BvR 180/23 und 1 BvR 266/19)
(Bericht von Ursula Knapp, redigiert von Sabine Wollrab. Bei Rückfragen wenden Sie sich an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)